Für kranke Menschen und solche mit einer Behinderung kann der Gang ins Wahl- und Abstimmungslokal beschwerlich sein. Deshalb haben verschiedene Kantone ein Wanderurnen-System eingerichtet.
So zirkulieren in den Gemeinden verschiedener Kantone Urnen nach vorgegebenem Fahrplan. Eine weitere Hilfe sind Wanderurnen in Spitälern und Altersheimen. In gewissen Kantonen holt eine Delegation des Abstimmungs- und Wahllokals auf Anfrage die Stimm- und Wahlzettel von Kranken, Betagten und Menschen mit Behinderungen bei diesen zu Hause ab.
Wenn Sie über diese Sonderverfahren mehr wissen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
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Einige Kantone erlauben die Stimmabgabe durch Stellvertretung. Damit ist der Gang zur Urne gemeint.
Das Ausfüllen eines Stimm- oder Wahlzettels durch eine Drittperson ist hingegen grundsätzlich unzulässig, es sei denn eine stimmberechtigte Person ist schreibunfähig.
Die Kantone müssen dafür sorgen, dass Stimmberechtigte auch dann stimmen können, wenn sie die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen dauerhaft nicht selbst vornehmen können.
Wenn Sie über diese Sondererfahren mehr wissen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
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