Begleitete Lernfahrten in der Schweiz – Regeln, die als Fahrschüler und als Begleitperson beachtet werden müssen

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    Begleitete Lernfahrten in der Schweiz – Regeln, die als Fahrschüler und als Begleitperson beachtet werden müssen

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    Wenn Sie die Inhaberin oder den Inhaber eines Lernfahrausweises begleiten wollen, müssen Sie:

    das 23. Altersjahr vollendet haben; seit mindestens drei Jahren in Besitz des Führerausweises der betreffenden Fahrzeugkategorie sein.

    Wer einen Führerausweis auf Probe besitzt, kann eine Fahrschülerin oder einen Fahrschüler auf Lernfahrten nicht begleiten.

    Unterwegs müssen Sie als Begleitperson:

    dafür sorgen, dass die Sicherheit gewährleistet ist und die Verkehrsvorschriften eingehalten werden; die Handbremse leicht erreichen und bedienen können (ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren).

    Der Fahrschüler oder die Fahrschülerin ist für Zuwiderhandlungen verantwortlich, die er oder sie aufgrund seiner Fahrtauglichkeit hätte vermeiden können. Die Begleitperson haftet für Vergehen, wenn sie gegen ihre Pflichten verstösst.

    Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,05 mg/l Atemalkoholkonzentration bzw. ≥ 0,10 Promille Blutalkoholkonzentration) ist sowohl der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler wie auch der Begleitperson verboten.

    Das Fahrzeug muss auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

    Es dürfen nur Motorfahrzeuge geführt werden, die über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

    Das Mitnehmen von anderen Personen bzw. «Mitführen von Passagieren» ist grundsätzlich erlaubt. Für bestimmte Fahrzeuge gelten aber Einschränkungen.

    Der Lernfahrausweis ist in der Schweiz, nicht aber im Ausland gültig. Sie müssen sich darum bei der Vertretung des betreffenden Landes oder den Zolldienststellen über die geltenden Regeln informieren.

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