Das Erbe geht an die gesetzlichen Erbinnen und Erben
Wenn Sie kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt haben, wird Ihr Erbe unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben, d. h. den Erbinnen und Erben, die das Gesetz vorsieht, aufgeteilt. Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann - bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner - und Ihre Verwandten (Ihre Kinder oder, falls Sie keine Kinder haben, Ihre Eltern). Diese erben in einer vorgegebenen Reihenfolge:
Falls Sie Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Kindern (oder deren Nachkommen, falls die Kinder gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Eltern (oder Ihren Geschwistern, falls die Eltern gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine Verwandten haben, weder des elterlichen (z.B. ihre Geschwister oder deren Nachkommen) noch des grosselterlichen Stammes (z.B. Geschwister der Eltern oder deren Nachkommen): Das ganze Erbe geht an Ihre Ehefrau/Ihren Ehemann - bzw. Ihre eingetragenen Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner.
Falls Sie nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine Verwandten haben: Das Erbe geht an den Kanton oder die Gemeinde, in der Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bitte beachten Sie: Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Wenn Sie möchten, dass Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner etwas erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament vorsehen.
Anteil der gesetzlichen Erbinnen und Erben: der Erbteil
Aufteilung des Erbes, wenn Sie Kinder haben | Aufteilung des Erbes, wenn Sie keine Kinder haben | |
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Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft |
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Sie sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft | 100 % geht an Ihre Kinder oder deren Nachkommen |
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Beispiel: Ihr Erbe beläuft sich auf 100 000 Franken. Sie haben kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt.
a) Sie haben einen Ehemann, einen Sohn, einen Bruder und eine Mutter:
Ihr Ehemann erbt 50 000 Franken.
Ihr Sohn erbt 50 000 Franken.
b) Sie haben eine Ehefrau und einen Bruder:
Ihre Ehefrau erbt 75 000 Franken.
Ihr Bruder erbt 25 000 Franken.
c) Sie haben einen Sohn und drei Schwestern:
Ihr Sohn erbt 100 000 Franken.
Verfügungsfreiheit
Wenn Sie ein Testament erstellen, können Sie die Erbinnen und Erben sowie die Aufteilung Ihres Erbes anpassen; dabei müssen Sie die gesetzlichen Pflichtteile einhalten.
Beispiele:
Sie können eine oder mehrere Erbinnen oder einen oder mehrere Erben den anderen gegenüber begünstigen, indem Sie etwa Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner mehr geben als Ihren Kindern.
Sie können weitere Erbinnen und Erben einsetzen zusätzlich zu denen, die das Gesetz vorsieht, etwa Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner.
Weitere Informationen: Wie man ein Testament erstellt
Grenzen der Verfügungsfreiheit
Nicht alle gesetzlichen Erbinnen und Erben können vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden:
Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner,
Ihre Kinder oder, wenn diese verstorben sind, deren Nachkommen (deren Kinder und evtl. deren Enkelkinder),
Ihre Eltern, aber nur, falls Sie selber keine Nachkommen (Kinder und evtl. Enkelkinder) haben.
Auch wenn dies gegen Ihren Willen ist, haben diese Erbinnen und Erben Anrecht auf einen Teil ihres Erbens, den sogenannten Pflichtteil.
Dies gilt nicht für Ihre Geschwister, Cousinen und Cousins. Diese können Sie ganz vom Erbe ausschliessen, indem Sie in Ihrem Testament festlegen, dass andere Ihr Vermögen erhalten.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben, die Anrecht auf einen Pflichtteil haben, können darauf verzichten, indem:
die Erbschaft ausschlagen, oder
sie ein Testament, das den Pflichtteil verletzt, nicht anfechten, oder
sie mit Ihnen zu Lebzeiten einen Erbvertrag abschliessen, in dem sie auf den Pflichtteil verzichten.
Wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Fachperson für weitere Informationen zu diesem Thema.
Teil, über den Sie im Testament frei verfügen können
In Ihrem Testament können sie nur über einen Teil Ihres Erbes, den sogenannten verfügbaren Teil, frei verfügen. Die Höhe des verfügbaren Teils hängt davon ab, wer Ihre gesetzlichen Erbinnen und Erben sind.
gesetzliche Erbinnen und Erben | nicht frei verfügbarer Teil (Pflichtteil): | frei verfügbarer Teil (verfügbarer Teil) |
---|---|---|
Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner | 50 % ihres gesetzlichen Erbteils (vgl. Tabelle weiter oben) | 50 % ihres gesetzlichen Erbteils |
Kinder (evtl. Enkelkinder) | 75 % ihres Erbteils | 25 % ihres Erbteils |
Eltern | 50 % ihres gesetzlichen Erbteils | 50 % ihres gesetzlichen Erbteils |
Beispiel: Ihr Erbe beläuft sich auf 100 000 Franken.
Sie haben einen Ehemann, zwei Töchter und einen Bruder:
Pflichtteil des Ehemannes: 25 000 Franken (50 % seines gesetzlichen Erbteils)
Pflichtteil pro Tochter: 18 750 Franken (75 % ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils)
Sie können also über 37 500 Franken frei verfügen (verfügbarer Teil).
Bitte beachten Sie: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie Ihr Erbe aufteilen können. Wenden Sie sich an eine Fachperson, um zu erfahren, wie hoch der verfügbare Teil in Ihrem Fall ist.
Die meisten Kantone kennen eine Erbschaftssteuer. Die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner sowie die direkten Nachkommen sind von dieser Steuer jedoch häufig befreit.
Bei Fragen zur Aufteilung des Erbes, den Pflichtteil oder den verfügbaren Teil wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Notariat.